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Die Erweiterung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes: Neue Regulierungen und Auswirkungen auf mittelständische Unternehmen

Die Erweiterung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes: Neue Regulierungen und Auswirkungen auf mittelständische Unternehmen

Ab dem 01.01.2024 wurde das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in seinem Geltungsbereich erweitert und erfasst damit mehr mittelständische Unternehmen: Seit dem 01.01.2023 galt das Gesetz für Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern, nun sind auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Angestellten betroffen. 

Das Hauptziel besteht darin, die soziale Verantwortung deutscher Unternehmen für eine nachhaltige Entwicklung, wie die Achtung der Menschenrechte und den Umweltschutz, gesetzlich zu verankern und durch die Gerichtsbarkeit über deutsche Unternehmen diese Maßnahmen auf die globalen Lieferketten auszuweiten. 

Aufgrund der umfangreichen Sorgfaltspflichten und der schwerwiegenden Rechtsfolgen dieses Gesetzes sind sowohl deutsche Unternehmen als auch deutsche Niederlassungen ausländischer Unternehmen sowie Zulieferer deutscher Unternehmen, auch wenn sie im Ausland ansässig sind, direkt und indirekt betroffen. 

Welche Sorgfaltspflichten des LkSG müssen mittelständische Unternehmen erfüllen?

– Einrichtung eines Risikomanagementsystems

– Benennung einer oder mehrerer verantwortlicher Personen im Unternehmen

– Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen und Herausgabe einer Grundsatzerklärung (über seine

    Menschenrechtsstrategie)

– Festlegung von Präventivmaßnahmen

– Ergreifung von Abhilfemaßnahmen und Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens

– Dokumentation und Berichterstattung

Nachhaltige Lieferketten: Soziale Verantwortung deutscher Unternehmen

Deutsche Unternehmen, die der Gerichtsbarkeit unterliegen, sind verpflichtet, ihre globalen Lieferketten einer menschenrechtlichen Sorgfaltsprüfung zu unterziehen, einschließlich des Verbots von Kinderarbeit, der Verhinderung von Sklaverei und Zwangsarbeit, der Nichtdiskriminierung, der Verhinderung illegaler Landbesetzungen, des Arbeitsschutzes und damit zusammenhängender Gesundheitsrisiken, des Verbots von Abzügen von einem angemessenen existenzsichernden Lohn, des Rechts auf Bildung von Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen, des Verbots der Verursachung schädlicher Bodenveränderungen oder Wasserverschmutzung sowie der Verhinderung von Folter.

Rechtliche Konsequenzen für Nichteinhaltung des LkSG

Unternehmen, die den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, müssen mit Geldbußen von bis zu 800.000  EUR oder 2 % des Jahresumsatzes rechnen. Der umsatzabhängige Bußgeldrahmen gilt nur für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro. Darüber hinaus darf ein Unternehmen, das gegen das Gesetz verstößt, für einen Zeitraum von drei Jahren keinen öffentlichen Auftrag erhalten, wenn es mit einer Geldstrafe belegt wird, die einen bestimmten Mindestbetrag übersteigt (der Schwellenwert hängt von der Schwere des Verstoßes ab: 175.000 € oder 1.500.000 €, 2.000.000 € oder 0,35 % des Jahresumsatzes).

Unsere Dienstleistungen:

– Bewertung der potenziellen Auswirkungen des Gesetzes auf Ihr Unternehmen. 

– Entwicklung eines Unternehmenssystems zur Einhaltung des Gesetzes. 

– Implementierung von Sorgfaltspflichten in globalen Lieferketten. 

– Gestaltung von Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen 

 

Wir bieten Ihnen hochwertige und zielgerichtete juristische Beratung. 

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