Urteil C-264/20: Airhelp Limited gegen Austrian Airlines AG
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Im Fokus des Urteils C-264/20 zwischen Airhelp Limited und Austrian Airlines AG steht nicht nur die Frage, ob eine Kollision auf dem Rollfeld als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 zu bewerten ist. Von besonderer Bedeutung ist auch, wie Luftfahrtunternehmen mit der Umbuchung von Passagieren auf alternative Flüge umgehen müssen, um ihrer Pflicht zur Gewährleistung von Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gerecht zu werden. Das Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg bringt diese Thematik im Kontext eines annullierten Fluges zur Diskussion.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine Kollision, die zur Annullierung eines Fluges führt, als „außergewöhnlicher Umstand“ eingestuft werden kann, der das Luftfahrtunternehmen prinzipiell von der Ausgleichszahlung befreit. Jedoch ist diese Befreiung von der Ausgleichspflicht an strenge Kriterien gebunden, insbesondere wenn es um die Umbuchung auf alternative Flüge geht.
Das Gericht betont, dass die Umbuchungsmaßnahmen gründlich zu prüfen sind. Eine bloße Umbuchung auf den nächsten verfügbaren Flug des gleichen Luftfahrtunternehmens, der das Ziel am Tag nach der ursprünglich geplanten Ankunft erreicht, genügt nicht automatisch den Anforderungen der Verordnung. Vielmehr müssen Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um den Passagieren eine frühestmögliche anderweitige Beförderung anzubieten. Dazu gehört die Prüfung aller verfügbaren direkten oder indirekten Flugoptionen – auch bei anderen Fluggesellschaften –, die den Passagieren ermöglichen würden, ihr Ziel mit weniger Verspätung zu erreichen.
Das Gericht macht deutlich, dass die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen nur dann entfällt, wenn keine realisierbare Alternative zur frühestmöglichen Beförderung existiert oder die Umsetzung einer solchen Alternative für das Unternehmen unzumutbare Opfer bedeuten würde. Diese Prüfung erfordert eine Einzelfallbetrachtung, wobei das Luftfahrtunternehmen den Nachweis zu erbringen hat, dass es sämtliche Optionen zur Minimierung der Unannehmlichkeiten für die Passagiere ausgeschöpft hat.
Fazit:
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und umfassenden Prüfung von Umbuchungsmaßnahmen durch Luftfahrtunternehmen im Falle von Flugannullierungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Es verdeutlicht, dass die Rechte der Fluggäste auf Ausgleich und Unterstützung hochgehalten werden, selbst wenn unvorhersehbare Ereignisse zur Annullierung führen. Durch die Festlegung klarer Kriterien für die Zumutbarkeit von Ersatzbeförderungen stärkt das Urteil die Position der Fluggäste und gewährleistet, dass ihre Interessen im Rahmen der bestehenden Gesetzgebung effektiv geschützt werden.
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